Dass er die Privatklägerin während der Freiheitsberaubung zudem psychisch unter Druck setzte, indem er sie bedrohte, ist als selbstständige Tat zu werten und zu bestrafen, und wirkt sich daher nicht aus (vgl. E. 29). Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten und der möglichen Tatbestandsvarianten ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in der Absicht, seine Ehefrau zu dominieren bzw. unter seiner Kontrolle zu behalten. Er hat die Freiheitsberaubung unter anderem auch dazu benützt, um seine Ehefrau bedrohen bzw. nötigen zu können (vgl. E. 29).