28. Asperation Freiheitsberaubung (Vorfall vom 22. Januar 2016) Der Beschuldigte hat die Bewegungsfreiheit seiner Ehefrau am 22. Januar 2016 während rund fünf Stunden erheblich eingeschränkt, indem er sie unter Einsatz seiner körperlichen Übermacht dazu zwang, auf dem Stuhl in der Küche ihrer Wohnung zu verbleiben. Dass er die Privatklägerin während der Freiheitsberaubung zudem psychisch unter Druck setzte, indem er sie bedrohte, ist als selbstständige Tat zu werten und zu bestrafen, und wirkt sich daher nicht aus (vgl. E. 29).