Auch diese Tatkomponente ist jedoch bei Vergewaltigung tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten. 27.3 Zwischenfazit Für die Vergewaltigungen erachtet die Kammer innerhalb des weiten Strafrahmens von bis zu zehn Jahren eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten als dem leichten bis mittleren Verschulden des Beschuldigten angemessen.