Die Bedürfnisse seiner Ehefrau und deren Wohlbefinden waren ihm dabei völlig gleichgültig. Diese egoistischen Beweggründe sind jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten. 27.2.2 Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Willensäusserungen seiner Ehefrau zu respektieren. Dass dies richtig gewesen wäre und von ihm erwartet werden durfte, war ihm bewusst, was sich wie erwähnt aus seinen Aussagen zu seinem Familienverständnis ergibt. Auch diese Tatkomponente ist jedoch bei Vergewaltigung tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten.