28 ausgegangen werden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, für welches eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten eingesetzt wird. 27.2 Subjektive Tatkomponenten 27.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und mit dem Ziel der Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse. Die Bedürfnisse seiner Ehefrau und deren Wohlbefinden waren ihm dabei völlig gleichgültig.