Der Beschuldigte bediente sich bei den Vergewaltigungen einerseits des Nötigungsmittels des Unter-Druck-Setzens, welches er mithilfe von Gewalt und Machtdemonstrationen etablierte. Andererseits machte der Beschuldigte seine Ehefrau – da sie bereits stark eingeschüchtert war – mithilfe seiner körperlichen Überlegenheit gefügig resp. fixierte sie unter Einsatz seines eigenen Körpers, damit er gewaltsam in sie eindringen konnte. Letzteres Vorgehen ist jedoch als tatbestandsimmanent zu beurteilen und daher neutral zu werten. Verschuldenserhöhend ist jedoch zu berücksichtigen, dass es zu zahlreichen Vorfällen gekommen ist.