27.1.3 Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte hat seine Ehefrau durch seine regelmässigen gewalttätigen Ausbrüche – insbesondere auch im Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum – erheblich eingeschüchtert und ihre sexuelle Selbstbestimmung insofern aufgehoben, als sie sich nicht gegen die sexuellen Übergriffe zur Wehr setzen konnte. Der Beschuldigte bediente sich bei den Vergewaltigungen einerseits des Nötigungsmittels des Unter-Druck-Setzens, welches er mithilfe von Gewalt und Machtdemonstrationen etablierte.