27.1.2 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Insgesamt wurde die Privatklägerin zwischen dem 1. April 2004 und anfangs September 2013 regelmässig von ihrem Ehemann vergewaltigt. Diese sexuellen Übergriffe in der ehelichen Wohnung haben die sexuelle Freiheit und Selbstbestimmung der Privatklägerin erheblich verletzt. Sie musste praktisch andauernd sexuelle Übergriffe befürchten, in sexueller Hinsicht war ihre Selbstbestimmung in der Ehe praktisch gänzlich aufgehoben. Die Verletzung des betroffenen Rechtsguts wiegt schwer. 27.1.3 Verwerflichkeit des Handelns