Es sind keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, weswegen sich dieser nicht erweitert (BGE 136 IV 55). Zwischen dem 1. April 2004 und anfangs September 2013 wurde die Privatklägerin durch ihren Ehemann unzählige Male vergewaltigt (mehrmals pro Monat). Anfangs September 2013 wurde ein einzelner Vorfall angeklagt, der jedoch im Wesentlichen gleich wie ein Teil der vorangegangenen Taten abgelaufen ist.