Dennoch hat er jahrelang unverändert delinquiert und dies in einem erheblichen Ausmass. Aus spezialpräventiven Gründen erscheint die einschneidende Freiheitsstrafe notwendig, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die Kammer erachtet für die genannten Delikte die Freiheitsstrafe als die zweckmässige Strafart, so dass im Rahmen der Strafzumessung Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt. Die Beschimpfung wird mit Geldstrafe geahndet, die Tätlichkeiten und der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen mit Busse, wobei auch hierfür das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt.