26. Strafarten in casu Die Freiheitsstrafe ist als Strafart vorgesehen für die Tatbestände der Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Drohung sowie der einfachen Körperverletzung. Der Beschuldigte hat sämtliche Delikte zum Nachteil seiner Ehefrau begangen, welche seit der Heirat dauernd unter der häuslichen Gewalt durch den Beschuldigten zu leiden hatte. Das Familien- und Frauenbild des Beschuldigten ist aufgrund seines kulturellen Hintergrundes patriarchalisch geprägt. Der Beschuldigte wusste jedoch, dass seine Handlungen der geltenden Rechtsordnung widersprechen, da es mehrmals zu polizeilichen Interventionen kam.