Ein Gesetzesvergleich der Bestimmungen zur Geldstrafe ergibt nichts anderes: Das geltende Recht sieht eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen statt wie bisher 360 Tagessätzen vor, der Strafrahmen von Art. 177 (a)StGB bestimmt jedoch die Höchststrafe auf 90 Tagessätze. Der Strafaufschub nach Art. 42 (a)StGB ist gleichermassen zulässig, das alte Recht gelangt zur Anwendung. Schliesslich sind auch die Sanktionen für die Tätlichkeiten und den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gleichwertig, weswegen auch bezüglich der Übertretungsbusse das alte Recht zur Anwendung gelangt.