26 Freiheitsstrafe auszusprechen. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind in Bezug auf die Freiheitsstrafe unverändert geblieben (vgl. Art. 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB und Art. 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 aStGB). Entsprechend haben die revidierten Artikel des StGB vorliegend keinen Einfluss auf die Zumessung einer Freiheitsstrafe und es sind integral die alten Artikel des StGB (aStGB) anzuwenden. Ein Gesetzesvergleich der Bestimmungen zur Geldstrafe ergibt nichts anderes: