23. Tätlichkeiten (Vorfall vom 22. Januar 2016) Indem der Beschuldigte am 22. Januar 2016 seine Ehefrau wissentlich und willentlich mit der Hand ins Gesicht schlug, nachdem diese seinen Wunsch nach Geschlechtsverkehr abgelehnt hat, hat er sich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 aStGB schuldig gemacht. Es kann vollumfänglich auf die zutreffende vorinstanzliche Würdigung verwiesen werden (pag. 503, S. 41 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). IV. Strafzumessung