25 dass der Beschuldigte die Freiheit der Privatklägerin nur eingeschränkt hat, um sie dazu zu bringen, das fragliche Dokument zu unterzeichnen. Vielmehr dienten hierzu die explizit ausgesprochenen Drohungen. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin der Freiheit beraubt, indem er sie physisch am Aufstehen vom Stuhl hinderte und er hat zudem versucht, ihr eine schriftliche Erklärung abzuzwingen, indem er ihr mit dem Tod drohte. Eine Handlungseinheit liegt nicht vor (vgl. VERA DEL- NON/BERNHARD