Auch die Rechtswidrigkeit des Nötigungsmittels ist gegeben, da die Tötung eines Menschen widerrechtlich ist. Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, insbesondere sind solche auch nicht in der Alkoholisierung des Beschuldigten zu erblicken, welcher mit 1,43 Promille den für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit erheblichen Wert nicht überschritt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der versuchten Nötigung, begangen am. 22. Januar 2016, schuldig gemacht hat. Anzumerken ist, dass sich in diesem Zusammenhang nach Ansicht der Kammer keine Konkurrenzfragen stellen.