Schliesslich war der Beschuldigte betrunken, wobei in diesem Zustand die Gewaltbereitschaft erheblich gesteigert war, was die Privatklägerin ebenfalls aus Erfahrung wusste. Da die Privatklägerin das Dokument nicht unterschrieben hat, ist es bei einem Versuch geblieben. Der Beschuldigte hat jedoch alles unternommen, um die Vollendung der Tat zu erwirken. Das Ausbleiben des Erfolgs ist alleine dem Verhalten des Opfers zuzuschreiben. Auch die Rechtswidrigkeit des Nötigungsmittels ist gegeben, da die Tötung eines Menschen widerrechtlich ist.