Der Eintritt des angedrohten Nachteils war ausschliesslich vom Willen des Beschuldigten abhängig. Die Drohung war geeignet, den Willen der Privatklägerin einzuschränken. Die Privatklägerin war in der Vergangenheit wiederholt vom Beschuldigten geschlagen worden, sie wusste, wozu er fähig war. Zudem hatte der Beschuldigte die Kontrolle über den Bewegungsradius seines Opfers erlangt, was die Drohung umso erheblicher erscheinen liess. Schliesslich war der Beschuldigte betrunken, wobei in diesem Zustand die Gewaltbereitschaft erheblich gesteigert war, was die Privatklägerin ebenfalls aus Erfahrung wusste.