503 f., S. 41 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte hatte die Bewegungsfreiheit der Privatklägerin aufgehoben und ihr in dieser Situation zudem gedroht, sie umzubringen bzw. ihr den Hals aufzuschneiden, falls sie nicht ein Dokument unterschreiben würde, wonach sie weiter mit ihm zusammenleben möchte. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin wissentlich und willentlich ihren Tod in Aussicht gestellt und ihr damit ernstliche Nachteile im Sinne des Tatbestands angedroht. Er hat sie in Angst und Schrecken versetzt. Der Eintritt des angedrohten Nachteils war ausschliesslich vom Willen des Beschuldigten abhängig.