21. Versuchte Nötigung (Vorfall vom 22. Januar 2016) Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch eine andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 aStGB). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Nötigung und des Versuchs nach Art. 22 Abs. 1 aStGB zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 503 f., S. 41 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).