Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin daran hindern die Wohnung zu verlassen und handelte damit vorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand sind erfüllt, Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich daher der Freiheitsberaubung, begangen am 22. Januar 2016 zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig gemacht.