24 bewegungsfreiheit während der genannten erheblichen Zeitdauer eingeschränkt. Der Privatklägerin ist erst dann die Flucht gelungen, als sich der Beschuldigte auf den Balkon begab und es ihr möglich wurde, sich ihrer Wohnungsschlüssel zu behändigen. In diesem Moment war die Fortbewegungsfreiheit der Privatklägerin wieder hergestellt. Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin daran hindern die Wohnung zu verlassen und handelte damit vorsätzlich.