Der Beschuldigte hat damit die Privatklägerin daran gehindert, die Küche bzw. die Wohnung zu verlassen. Die Privatklägerin wusste aus Erfahrung, dass sie sich nicht gegen den Beschuldigten zur Wehr setzen konnte und es ihr – selbst wenn es ihr gelungen wäre die Küche zu verlassen – ohnehin nicht möglich gewesen wäre, die Wohnungstür aufzuschliessen. Der Beschuldigte hat ihre Fort-