Wie das Beweisergebnis ergeben hat, hat der Beschuldigte an jenem Abend die Wohnungstür abgeschlossen und den Schlüssel in Gewahrsam genommen. Zwischen ca. 19 und 24 Uhr hat er die Privatklägerin gezwungen, sich auf einen Stuhl in der Küche zu setzen. Er hat sich zwischen Stuhl und Tür vor sie gestellt und hat sie jeweils – wenn sie Anstalten machte sich zu erheben – wieder in den Stuhl zurückgedrückt. Der Beschuldigte hat damit die Privatklägerin daran gehindert, die Küche bzw. die Wohnung zu verlassen.