20. Freiheitsberaubung (Vorfall vom 22. Januar 2016) Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, macht sich strafbar der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen in rechtlicher Hinsicht verwiesen werden (pag. 505, S. 43 der vorinstanzliche Entscheidbegründung). Wie das Beweisergebnis ergeben hat, hat der Beschuldigte an jenem Abend die Wohnungstür abgeschlossen und den Schlüssel in Gewahrsam genommen.