126 Abs. 1 aStGB). Indem der Beschuldigte die Privatklägerin anlässlich einer Auseinandersetzung am 4. Juli 2015 wissentlich und willentlich mehrmals nacheinander mit den Füssen in Bauch, Rücken und anderswo hin trat, mit seinem Knie in den Bauch stiess, mit dem Knie oder der Faust an den Kopf schlug, an ihren Haaren zog, sie mit der offenen Hand auf die Wange schlug und sie kurz würgte, hat er sich der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Von blossen Tätlichkeiten kann – wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (pag. 502, S. 40 der Entscheidbegründung) – offensichtlich keine Rede sein.