23 Der Beschuldigte hat in einigen Fällen wie unter E. 18.1 beschrieben wissentlich und willentlich auch Gewalt als Nötigungsmittel eingesetzt und sich auf die Privatklägerin gelegt, sie mit seinem Körpergewicht fixiert und ist gewaltsam vaginal in sie eingedrungen. Er hat auch mit diesem Vorgehen den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.