Die Regelmässigkeit war jedoch gegeben. Dass sie – abhängig von ihrer eigenen psychischen und körperlichen Verfassung – in manchen Situationen in der Lage war, sich gegen ihren Ehemann zu stellen und damit unter Umständen Gewalt zu ertragen, schliesst nicht aus, dass sie in anderen Fällen in einer Zwangssituation war. Der Privatklägerin war nicht zuzumuten, sich in jedem Fall gegen den Beschuldigten zu stellen und die damit einhergehende enorme psychische und körperliche Belastung bzw. Verletzungen in Kauf zu nehmen.