Der Beschuldigte kannte die Situation seiner Frau und hat körperliche Gewalt gegen sie und die Kinder eingesetzt, um ein gefälliges Verhalten ihrerseits (auch in anderen Belangen des Zusammenlebens) herbeizuführen. Er hat sich bewusst über den Willen seiner Ehefrau hinweggesetzt und damit vorsätzlich gehandelt. An dieser Betrachtung ändert auch das Vorbringen der Verteidigung, wonach es der Privatklägerin auch immer wieder gelungen sei, den Geschlechtsverkehr abzulehnen, nichts. Zwar ist durchaus zutreffend, dass nicht jede Verweigerung der Privatklägerin mit Schlägen sanktioniert wurde. Die Regelmässigkeit war jedoch gegeben.