Der Privatklägerin war nicht zuzumuten, sich aus dieser Situation zu lösen und dem Beschuldigten Widerstand zu leisten. Indem der Beschuldigte diese Situation der Privatklägerin ausgenutzt hat und gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen hat, hat er den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung mit dem Nötigungsmittel des psychischen Drucks erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte kannte die Situation seiner Frau und hat körperliche Gewalt gegen sie und die Kinder eingesetzt, um ein gefälliges Verhalten ihrerseits (auch in anderen Belangen des Zusammenlebens) herbeizuführen.