Die Privatklägerin war zudem sozial isoliert, sie spricht keine Landessprache und vermochte auch aufgrund ihres kulturellen Hintergrunds dem Beschuldigten als Oberhaupt der Familie nichts entgegenzusetzen oder sich aus der Ehe zu lösen. Selbst von ihrer Familie konnte sie keine Hilfe erwarten, da ihre Mutter eine Auflösung der Ehe ablehnte. Der Privatklägerin war nicht zuzumuten, sich aus dieser Situation zu lösen und dem Beschuldigten Widerstand zu leisten.