Da die Privatklägerin seit Beginn der Ehe im Jahr 1997 regelmässig vom Beschuldigten geschlagen wurde, war sie eingeschüchtert. Aus Erfahrung wusste sie, dass der Beschuldigte auf ihre Ablehnung mit Schlägen gegen sie, ihre Kinder oder sich selbst reagieren würde. Die Privatklägerin war dem Beschuldigten körperlich unterlegen und sie wusste, dass sie ihm körperlich nichts entgegenzusetzen hatte. Die Privatklägerin war zudem sozial isoliert, sie spricht keine Landessprache und vermochte auch aufgrund ihres kulturellen Hintergrunds dem Beschuldigten als Oberhaupt der Familie nichts entgegenzusetzen oder sich aus der Ehe zu lösen.