Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018, E. 4.3.4 mit Hinweisen). Im angeklagten Zeitraum hat der Beschuldigte regelmässig (mehrmals pro Monat) Geschlechtsverkehr von der Privatklägerin gefordert, welchen sie jedoch nicht wollte. Da die Privatklägerin seit Beginn der Ehe im Jahr 1997 regelmässig vom Beschuldigten geschlagen wurde, war sie eingeschüchtert.