Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, der Beschuldigte ist daher der Vergewaltigung, begangen anfangs September 2013 zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen. 18.2 Vorfälle zwischen dem 1. April 2004 und anfangs September 2013 Angeklagt und zu prüfen ist die Erfüllung des Tatbestands durch das Nötigungsmittel des Unter-Druck-Setzens. Das Bundesgericht hat hierzu Folgendes festgehalten: Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet.