körperlich zur Wehr zu setzen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass die Privatklägerin keinen Geschlechtsverkehr wollte, was ihm jedoch gleichgültig war. Er wollte zu seiner Lustbefriedigung den Widerstand seiner Ehefrau mit Gewalt überwinden. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, der Beschuldigte ist daher der Vergewaltigung, begangen anfangs September 2013 zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen.