Indem der Beschuldigte die Privatklägerin in einer Nacht anfangs September 2013 aus dem Schlaf riss, sich entgegen der ausdrücklichen Willensäusserung der Privatklägerin auf sie legte, sie mit seinem Körpergewicht niederdrückte und gewaltsam in sie eindrang, hat er den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung mit dem Nötigungsmittel der Gewalt erfüllt. Der Privatklägerin war es unter den gegebenen Umständen – sie ist dem Beschuldigten körperlich klar unterlegen und litt bereits seit Jahren unter den Gewaltanwendungen des Beschuldigten, welche regelmässig nach verweigertem Geschlechtsverkehr erfolgten – nicht zuzumuten, sich weiter