Zur Verwirklichung des Tatbestands kann schon ein Niederdrücken oder ein Festhalten des Opfers mit überlegener Körperkraft ausreichen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013, E. 2.3). Indem der Beschuldigte die Privatklägerin in einer Nacht anfangs September 2013 aus dem Schlaf riss, sich entgegen der ausdrücklichen Willensäusserung der Privatklägerin auf sie legte, sie mit seinem Körpergewicht niederdrückte und gewaltsam in sie eindrang, hat er den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung mit dem Nötigungsmittel der Gewalt erfüllt.