Mit Blick auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist zu betonen, dass die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers nichts anderes als eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung ist, mit welcher dem Täter unmissverständlich klar gemacht wird, den Geschlechtsverkehr oder die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Unter Gewalt ist nicht mehr verlangt als das Mass an körperlicher Kraftentfaltung, das notwendig ist, um sich über diese entgegenstehende Willensbetätigung hinwegzusetzen.