18. Vergewaltigung 18.1 Vorfall anfangs September 2013 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Vergewaltigung zutreffend wiedergegeben. Auf diese Ausführungen wird vollumfänglich verwiesen (pag. 497 f., S. 35 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Mit Blick auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist zu betonen, dass die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers nichts anderes als eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung ist, mit welcher dem Täter unmissverständlich klar gemacht wird, den Geschlechtsverkehr oder die sexuelle Handlung nicht zu wollen.