Sie hätte vier Wohnungsschlüssel gehabt, einer habe sich in ihrer Handtasche befunden, welche direkt neben ihr an der Heizung in der Küche gehangen habe. Sie habe dann die Handtasche behändigen und die Wohnung verlassen können (pag. 676). Die Schilderung dieses aussergewöhnlichen Details (Handtasche an der Heizung) beeindruckt und stellt ein überzeugendes Realitätskriterium dar. Insgesamt kann vollumfänglich auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden und der Sachverhalt gemäss Anklage ist erstellt. 21 III. Rechtliche Würdigung