abgeschlossen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, vom Stuhl aufzustehen, da er vor sie gestanden sei und sie – als sie versucht habe aufzustehen – wieder nach unten gedrückt habe (pag. 190). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin ihre früheren Aussagen (pag. 675 f.). Sie konnte zudem erklären, wie es ihr gelang, die Wohnung zu verlassen, obwohl der Beschuldigte die Tür mit ihrem Schlüssel abgeschlossen hatte. Sie hätte vier Wohnungsschlüssel gehabt, einer habe sich in ihrer Handtasche befunden, welche direkt neben ihr an der Heizung in der Küche gehangen habe.