Die Aussagen der Privatklägerin sind entgegen den Vorbringen der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung insbesondere auch in Bezug auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Die Privatklägerin konnte einleuchtend erklären, wie der Beschuldigte sie an jenem Abend in der Wohnung eingeschlossen hatte. Bereits bei der Staatsanwaltschaft sagte sie aus, der Beschuldigte habe die Haustür mit ihrem Schlüssel abgeschlossen.