Diese Aussage impliziert, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Aufstehen hinderte, wobei er jedoch die von ihr geschilderte Zeitdauer in Abrede stellte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte er das «Gespräch» in der Küche bei der Schilderung jenes Abends bezeichnenderweise gar nicht mehr (pag. 419). Die Aussagen der Privatklägerin sind entgegen den Vorbringen der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung insbesondere auch in Bezug auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung widerspruchsfrei und nachvollziehbar.