Die Aussagen des Beschuldigten sind demgegenüber nicht logisch und sprunghaft. So vermochte er keine Erklärung dafür vorzubringen, wieso seine Frau nach dem Gespräch zwischen ihnen, welches angeblich nur fünf Minuten gedauert haben soll, die Wohnung verlassen und die Polizei angerufen hat (vgl. pag. 158). Bei der Staatsanwaltschaft machte er insoweit ein gewisses Zugeständnis, als er festhielt, er habe seine Frau «nicht so lange auf einem Stuhl sitzen lassen» (pag. 214). Diese Aussage impliziert, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Aufstehen hinderte, wobei er jedoch die von ihr geschilderte Zeitdauer in Abrede stellte.