17. Beweiswürdigung bezüglich Vorfall vom 22. Januar 2016 (Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung, versuchte Nötigung und Beschimpfung) Der Vorfall vom 22. Januar 2016 kann dem Anzeigerapport vom 20. April 2016 entnommen werden (pag. 136 ff.). Die Privatklägerin machte am 17. Februar 2016 bei der Polizei ausführliche Aussagen hierzu. Ihre Aussagen sind detailliert, konsistent und glaubhaft (vgl. pag. 150 f.). Die Aussagen des Beschuldigten sind demgegenüber nicht logisch und sprunghaft.