20 kurze Würgen nicht mehr explizit schilderte (sie hat jedoch angegeben, der Beschuldigte habe sie am Kragen gepackt, damit sie nicht wegrennen könne, was auch als Würgen zu verstehen ist, vgl. pag. 675). Zusammengefasst ist auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen, welche durch den Arztbericht gestützt und in der Anklage wiedergegeben werden. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt, vorbehältlich, ob der Einzelheit, ob der Beschuldigte Kniestösse gegen Kopf und Bauch ausführte (pag.