186, 188). Die Diskrepanz in der Darstellung des Tatvorgangs verwundert einerseits angesichts der zahlreichen Vorfälle nicht weiter, kann andererseits aber auch mit sprachlichen Problemen zusammenhängen und tut der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin keinen Abbruch. Letztlich bleibt die Frage nach dem für den Schlag gegen den Kopf eingesetzten Mittel auch für die rechtlichen Erwägungen irrelevant und kann offen gelassen werden. Aus den genannten Gründen ist nach Ansicht der Kammer auch unerheblich, dass die Privatklägerin vor Obergericht das