Anlässlich der polizeilichen Einvernahme wurde diese Darstellung der Privatklägerin vorgehalten und von ihr bestätigt (pag. 123), wobei sich aus dem Kontext aber deutlich ergibt, dass die Bestätigung sich nicht in erster Linie darauf bezog, dass sie mit dem Knie (und nicht etwa mit einer anderen Extremität) ins Gesicht geschlagen worden sei, sondern dass sie damals nur das Schlagen oder Stossen erwähnt hatte, nicht jedoch auch das Würgen. Vor der Staatsanwaltschaft erklärte die Privatklägerin mehrfach, dass es eine übliche Vorgehensweise des Beschuldigten sei, sie mit dem Knie in den Bauch zu treten (pag. 186, 188).