Auf die Aussagen der Privatklägerin ist abzustellen. Unerheblich ist, dass bezüglich der Frage, ob sie mit der Faust oder mit dem Knie ins Gesicht geschlagen wurde, divergierende Angaben vorliegen. Dass es sich um einen Kniestoss gehandelt habe, hielt die Polizei im Anzeigenrapport fest (pag. 115). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme wurde diese Darstellung der Privatklägerin vorgehalten und von ihr bestätigt (pag.