Auch der Kammer ist es nicht möglich, die genaue Zahl der Taten zu benennen. Fest steht, dass es im angeklagten Zeitraum von 125 Monaten mehrfach, d.h. mehrmals pro Monat, dazu kam, dass der Beschuldigte die Privatklägerin wie oben beschrieben gewaltsam zum Geschlechtsverkehr nötigte, oder dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr über sich ergehen liess, da sie körperliche Übergriffe gegen sich selbst oder ihre Kinder zu befürchten hatte.